Warum eine Auslieferung die Menschenrechte verletzen würde

Seit über einem Jahrzehnt sieht sich WikiLeaks-Herausgeber, Journalist und Whistleblower Julian Assange andauernder Verfolgung ausgesetzt. Derzeit ist er in einem britischen Gefängnis inhaftiert. Möglicherweise soll er von dort aus an die USA ausgeliefert werden, wo ihm ein Verfahren wegen Spionage und damit sogar die Todesstrafe droht. In Wahrheit ist Assange aber kein Spion, sondern Journalist, durch dessen Arbeit Korruption und Verbrechen auf höchster Ebene in Politik und Wirtschaft aufgedeckt wurden. In diesem Beitrag werde ich erklären, warum Julian Assange durch seine Verfolgung und Inhaftierung in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde und warum es eine Menschenrechtsverletzung wäre, ihn auszuliefern oder weiter in Haft zu halten.

Die freie Meinungsäußerung

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird von einer ganzen Reihe von Menschenrechtsverträgen und -konventionen als grundlegendes Menschenrecht festgelegt. Hier möchte ich näher darauf eingehen, wie dieses Recht in der EMRK ausgestaltet ist, die ich in Bezug auf Julian Assange für die am meisten relevante Menschenrechtskonvention halte. Sowohl Schweden als auch das Vereinigte Königreich haben die EMRK ratifiziert, wodurch sie an die darin enthaltenen Bestimmungen gebunden sind.

Artikel 10 der EMRK besagt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung die „Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ umfasst. Dieses Recht ist sehr weit gefasst, jedoch enthält Artikel 10 auch Bedingungen, unter denen das Recht auf freie Meinungsäußerung in einem gewissen Maß eingeschränkt werden kann. Die Einschränkungen müssen aber jedenfalls „vom Gesetz vorgesehen“ und „in einer demokratischen Gesellschaft […] unentbehrlich“ sein. Zudem können Einschränkungen nur aus folgenden Gründen erfolgen:

  • Interesse der nationalen Sicherheit
  • territoriale Unversehrtheit oder öffentliche Sicherheit
  • Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung
  • Schutz der Gesundheit und der Moral
  • Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer
  • Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten
  • Ansehen und Unparteilichkeit der Rechtsprechung

Wie man weiter im Text sehen wird, sind einige dieser Gründe zur Rechtfertigung einer Einschränkung der freien Meinungsäußerung in Bezug auf Julian Assange von großer Bedeutung.

Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass, wie bereits erwähnt, das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht nur von der EMRK, sondern auch anderen völkerrechtlichen Urkunden garantiert wird, etwas der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Hier gehe ich jedoch nur auf die EMRK ein, da bereits allein eine Verletzung dieser für deren Vertragsparteien, also auch für Schweden und das Vereinigte Königreich, einen Bruch der Menschenrechte darstellen würde und damit ungesetzlich wäre.

Der Fall Julian Assange

Im Folgenden werde ich die Ereignisse um Julian Assange kurz zusammenfassen.

Julian Assange wurde 1971 in Australien geboren und geründete im Jahr 2006 zusammen mit anderen Journalisten und Aktivisten die Plattform WikiLeaks.

Unter Assanges Führung veröffentlichte WikiLeaks geheime Dokumente von öffentlichem Interesse, die der Plattform von anonymen Quellen zugespielt wurden. Einige dieser Quellen wurden im Anschluss selbst Ziel der Verfolgung durch Ermittlungsbehörden, zum Beispiel die ehemalige US-Soldatin Chelsea Manning.

Die wahrscheinlich bekannteste WikiLeaks-Veröffentlichung trägt den Titel „Collateral Murder“ und enthält ein Video, das US-Soldaten bei der Tötung von Zivilisten in Jahr 2007 während der US-Besetzung des Irak zeigt. Die Tötung wurde von Völkerrechtsexperten als potenzielles Kriegsverbrechen beschrieben.

WikiLeaks veröffentlicht nicht nur Dokumente mit Bezug zu Korruption und Amtsmissbrauch durch staatliche Akteure, Politiker und Nachrichtendienste, sondern auch über Korruption im wirtschaftlichen Bereich. Während seine Kritiker ihn einen „Terroristen“ genannt oder sogar seine Hinrichtung gefordert haben, wird die Arbeit von Assange von vielen Menschen als wichtiger Beitrag zur Transparenz in Politik und Wirtschaft gesehen.

US-amerikanische Behörden begannen bereits im Jahr 2010 Ermittlungen gegen Assange nach dem Espionage Act von 1917. Im selben Jahr wurde Assange von zwei Frauen in Schweden des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Die diesbezüglichen Ermittlungen wurden kurz darauf aufgrund eines Mangels an Beweisen eingestellt und auch, weil sich herausstellte, dass die beiden Frauen Assange gar nicht wegen sexuellem Missbrauch anzeigen, sondern ihn nur zu einem HIV-Test zwingen wollten. Jedoch wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft kurze Zeit später wieder aufgenommen, möglicherweise, weil aus den USA oder dem Vereinigten Königreich in diese Richtung Druck gemacht wurde. In Schweden wurde ein internationaler Haftbefehl gegen Assange verlassen, zu diesem Zeitpunkt war dieser jedoch bereits in England. Schweden forderte vom Vereinigten Königreich die Auslieferung Assanges, woraufhin ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde. Unterstützer Assanges hinterlegten Kaution, woraufhin dieser zunächst freikam. Schweden sagte jedoch nicht zu, Assange nicht an die USA auszuliefern.

Nachdem seine Berufung gegen die Auslieferung abgewiesen wurde, flüchtete Assange in die ecuadorianische Botschaft in London, da er eine weitere Auslieferung an die USA fürchtete, wo ihn die Todesstrafe droht. Ecuador gewährte Assange politisches Asyl, woraufhin Assange gezwungenermaßen weiter in der Botschaft lebte. Hätte Assange das Botschaftsgebäude verlassen, hätte dies seine sofortige Verhaftung aufgrund des Verstoßes gegen seine Kautionsbedingungen bedeutet. Die Botschaft wurde rund um die Uhr von der britischen Polizei umstellt und observiert.

Die schwedischen Ermittlungsbehörden beabsichtigten bereits im Jahr 2013 die Einstellung des Verfahrens gegen Assange und die Zurückziehung des internationalen Haftbefehls. Sie wurden jedoch von der britischen Staatsanwaltschaft überredet, die Ermittlungen weiterzuführen, da dieses Verfahren „nicht einfach nur eine weitere Auslieferung“ sei. Die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen ordnete im Jahr 2016 den de-facto-Hausarrest und die ständige Überwachung von Assange in der Botschaft als willkürliche Inhaftierung ein.

Im Jahr 2017 wurde in Ecuador eine neue Regierung angelobt, die engere Beziehungen zu den USA anstrebte und Assange daher weniger wohlgesonnen war. Nachdem Assange noch eine Zeit lang in der Botschaft geduldet wurde (jedoch wurde ihm zeitweise die Internetverbindung gekappt), erfolgte im Jahr 2019 Assanges Verhaftung durch die Londoner Polizei, die zu diesem Zweck in die Botschaft eingeladen worden war. Seither sitzt Assange in einem britischen Gefängnis. Er wurde zu einer Haftstrafe von 50 Wochen wegen Verstoßes gegen die Kautionsbedingungen verurteilt.  Die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen beschrieb diese Sprache als unverhältnismäßig. In der Folge wurden die Ermittlungen in Schweden endgültig eingestellt.

Am Tag der Verhaftung wurde in den USA ein Verfahren wegen Spionage und Hacking eröffnet. Die Strafdrohung beläuft sich auf insgesamt über 170 Jahre Haft. Auf einen Auslieferungsantrag der USA hin wurde ein Verfahren eröffnet. Im Jänner 2021 lehnte ein britisches Gericht des Antrags ab, da es in der Auslieferung eine Bedrohung für Assanges geistige Gesundheit sah. Die USA haben gegen diese Entscheidung berufen. Assange befindet sich immer noch in Haft.

Menschenrechtsverletzung

Die Anstrengungen gegen Assange, seine willkürliche Inhaftierung und die strafrechtlichen Schritte gegen ihn stellen ganz klar einen Verstoß gegen die EMRK und andere Menschenrechtskonventionen dar. Assange wurde in seinem Recht, Nachrichten und Ideen frei zu verbreiten, durch Ermittlungen, effektiven Hausarrest und eine mögliche Auslieferung verletzt. Eine Auslieferung an die USA würde bedeuten, dass Assange für die Ausübung seines Rechts bestraft wird.

Ich werde nun näher darauf eingehen, warum das Vereinigte Königreich internationales Menschenrecht brechen würde, sollte die Auslieferung tatsächlich erfolgen.

Aus den Gründen in Artikel 10 der EMRK, die eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen könnten, kommen im Fall Julian Assange die Interessen der nationalen Sicherheit, die territoriale Integrität oder öffentliche Sicherheit und die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten in Betracht.

In Bezug auf die nationale Sicherheit könnte man argumentieren, dass die von Assange und WikiLeaks veröffentlichten Informationen beispielsweise die Kriegsanstrengungen der USA im Irak gefährden oder die Arbeit von Geheimdiensten erschweren. Tatsache ist jedoch vielmehr, dass das veröffentlichte Material lediglich auf Verbrechen und Kompetenzüberschreitung in und durch bestimmte Organisationen aufzeigen. Weiters ist es höchst fragwürdig, ob der Irakkrieg irgendwelche positiven Auswirkungen auf die nationale Sicherheit des Vereinigten Königreichs oder irgendeines anderen Landes hat oder jemals hatte. Dasselbe gilt für die territoriale Integrität oder öffentliche Sicherheit.

Hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten, ist es tatsächlich wahr, dass WikiLeaks diese Nachrichten veröffentlicht hat. WikiLeaks hat sie jedoch nicht im Vertrauen oder unter der Bedingung der Geheimhaltung erhalten, vielmehr wurden sie der Plattform durch anonyme Quellen zugespielt, deren Identität selbst WikiLeaks teilweise nicht kennt.

Ein weiteres Erfordernis zur Rechtfertigung einer Einschränkung der freien Meinungsäußerung ist, dass diese Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein muss. In diesem Fall ist es eindeutig, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist. Im Gegenteil: Eine informierte und aufgeklärte Öffentlichkeit, vor allem in Bezug auf die Machenschaften ihrer Regierung ist einer der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft. Das öffentliche Interesse an bestimmten Informationen muss natürlich gegen das Interesse an deren Geheimhaltung der Regierung und staatlicher Behörden abgewogen werden. In diesem Fall überwiegt jedoch klar das Interesse der Bevölkerung an Transparenz, vor allem zumal es sich bei den aufgedeckten Handlungen teilweise um potentielle Kriegsverbrechen handelt.

Wie hier dargelegt, wäre eine Auslieferung von Julian Assange also ein Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und eine Verletzung des darin enthaltenen Rechts auf freie Meinungsäußerung. Dasselbe gilt für seine willkürliche Inhaftierung und seinen de-facto-Hausarrest. Das Vereinigte Königreich muss sich an die EMRK halten, die Auslieferung an die USA verweigern und Assange seine Freiheit zurückgeben.